Immer mehr pflegebedürftige Menschen
möchten lieber im eigenen Haushalt
versorgt werden anstatt in ein Heim
umzuziehen. Wenn Angehörige keine
“Rund-um-die-Uhr” Versorgung
gewährleisten können, diese aber
erforderlich ist, müssen andere Lösungen
gefunden werden.
Zur Unterstützung der pflegerischen und hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten bieten in Polen ansässigen Unternehmen im Rahmen
der EU-Osterweiterung und damit verbundenen
Dienstleistungsfreiheit eine zulässige und arbeitserlaubnisfreie
Entsendung von Arbeitnehmern an. Die im Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer werden für eine maximale Dauer von
24 Monaten entsendet. In dieser Zeit unterliegen
sie weiterhin den Weisungen des im Ausland ansässigen
Unternehmen, werden ordnungsgemäß sozialversichert und führen
dort alle erforderlichen Abgaben und Steuern ab. Sie als
Auftraggeber erhalten
für die erbrachte Dienstleistung eine Rechnung vom polnischen
Unternehmen.
Wichtig hierbei ist, dass die entsendeten Betreuerinnen den
Vordruck A1 nachweisen können. Dieser Vordruck belegt, dass die
entsendeten Mitarbeiter auch wirklich die dort geltenden Beiträge
zur Sozialversicherung abführen und auch Krankenversichert sind.
Sie müssen keine Beiträge an die deutschen Sozialversicherungen
abführen. Die Bescheinigung A1entfaltet nach Ansicht der
Bundesrichter absolute Bindungswirkung und schließt die
Anwendung
des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Grenzen sind folgende
Bedingungen zu beachten:
Der Auftraggeber:
darf kein Direktionsrecht ausüben.
erteilt der Betreuungsperson keine direkt
Weisungen.
hat keinen direkten Einfluss auf Art und Weise der
zu erledigenden Aufgaben des/der entsendeten
Mitarbeiter-/in.
erstellt keine Dienstpläne und/oder Freizeitpläne
für den/die Mitarbeiter-/in.
bindet den entsendeten Mitarbeiter bzw. die
entsendete Mitarbeiterin des Unternehmens nicht
in eigene Betriebsabläufe ein.
Selbstständige Pflegekräfte aus Osteuropa sind illegal
Nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts vom 11.11.2008 ist es illegal
osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt zu beschäftigen,
die als Selbständige auf Basis eines Einzelgewerbes in Deutschland tätig werden.
Richter Mecklinger kam zu folgendem Ergebnis:
Es ist illegal, osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt als Selbständige zu beschäftigen.
Sie sind de facto abhängig tätig, also Angestellte des Haushalts,
so der Richter, der sich damit der unter Behörden vorherrschenden Ansicht anschloss.
Dieses Urteil hat zunächst dazu geführt, dass Familien verunsichert wurden,
die sich so einem Modell bedienen möchten,
um den pflegebedürftigen Angehörigen vor dem Umzug in ein Altersheim zu bewahren.
Mit diesem Urteil ist aber auch ein großes Stück Rechts- und Handlungssicherheit
erlangt worden.
Das Recht der EU eröffnet zwar grundsätzlich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit,
dass jeder Gewerbetreibende sich innerhalb der EU überall niederlassen darf.
Gewerberechtliche Regelungen des jeweilig betroffenen Staates können damit
aber nicht umgangen werden.
Das ist auch die Grundlage für das Urteil des Münchner Amtsgerichts.
Dieses hat nicht tatsächlichen Tätigkeiten beanstandet, sonder im Kern festgestellt,
dass diese Art der Tätigkeit, von der Natur der Sache her keine Gewerbetätigkeit
nach deutschen Recht sein konnte.
Neben der Niederlassungsfreiheit kennt das Recht der EU jedoch noch weitere
Instrumente der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.
So ist es beispielsweise ebenfalls rechtlich gestattet und politisch gewollt,
dass Dienstleistungsunternehmen ihre Dienstleistungen innerhalb der EU überall
anbieten können.
Dieses Instrument bezeichnet man als Dienstleistungsfreiheit
gemäß Art.39 EU-Vertrag.
Demnach darf ein Unternehmer zur Erbringung einer vertraglich
vereinbarten Dienstleistung eigenes Personal überall in die EU versenden.
Einige Voraussetzungen müssen dabei jedoch eingehalten werden:
- Die Kerntätigkeit des Unternehmens darf nicht in der Entsendung selbst bestehen.
- Das Personal muss beim Unternehmer in einem sozial- und krankenversichertem
Arbeitsverhältnis angestellt sein.
- Die Entsendung darf den Zeitraum von 24 Monaten nicht übersteigen.
Diese Voraussetzungen werden über die Entsende Bescheinigung A1 nachgewiesen.
Wer also nach einer Möglichkeit gesucht hat, legal und damit risikofrei
seinen lieben Verwandten zu Hause durch einen osteuropäische Betreuungskraft
pflegen zu lassen, sollte sich an dieses Instrument halten.
Zwei weitere politische Entscheidungen hat seit dem Urteil gegeben,
die es noch leichter machen.
Der Bundesrat hat zugestimmt, dass ausländische Pflegekräfte
über die Haushaltstätigkeiten hinaus auch Grundpflege wahrnehmen dürfen.
Ab Mitte 2010 wurde die maximale Entsendedauer von 12 auf 24 Monate verlängert.
Mit diesen Voraussetzungen scheint sich eine echte und unbedenkliche Alternative
zum Pflegeheim zu etablieren.
Angesichts der demografischen Entwicklungen ist das auch überfällig.
Die Märkische-Seniorenhilfe vermittelt keine selbständige osteuropäische Pflegekräfte.
Legal ist derzeit ausschließlich die Beschäftigung über das Arbeitsamt
oder per Entsendung angestellter ausländischer Arbeitnehmer.
Vermittlung in ganz Deutschland
Gerichtsurteil bestätigt
Selbständige Pflegekräfte
aus Osteuropa sind illegal
Nach einem Urteil des
Münchner Amtsgerichts
vom 11.11.2008 ist es illegal
osteuropäische Pflegekräfte
im Haushalt zu beschäftigen,
die als Selbständige auf Basis
eines Einzelgewerbes in
Deutschland tätig
werden.
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